Elzer, Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare, 2. Auflage, Kohlhammer 2016
Von Rechtsreferendar Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur.
Die Zivilprozessordnung bestimmt nicht nur die zivilrechtlichen Klausuren i.R.d. Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit zentraler Bedeutung, sondern wird den Arbeitsalltag eines Großteils der Juristen nach dem Assessorexamen bedingen. An dieser Stelle die systematischen Zusammenhänge nicht zu erfassen oder gar auf Lücke zu setzen, ist schlicht leichtfertig. Es sollte also im ureigenen Interesse eines jeden Rechtsreferendars liegen, die Zivilprozessordnung systematisch zu erlenen. Genau an dieser Stelle eignet sich die Neuauflage des Werkes von Herrn RiKG Dr. Oliver Elzer, ganz besonders, weil es gerade mit dem Anspruch an den Leser herantritt, diesem die Zivilprozessordnung im Wege einer folgenorientierten Darstellungsweise und unter Berücksichtigung der examensrelevantesten Fragestellungen die systematischen Zusammenhänge dieses Rechtsgebiets auf 375 Seiten vertraut zu machen. Hierzu dient nicht nur die Expertise des Herausgebers, sondern zugleich die der weiteren Autoren, namentlich Frau RiKG Doerthe Fleischer, Frau VRiKG Dr. Christiane Simmler, Herr RiAG Ludolf von Saldernund Herr RiKG Dr. Ezra Zivier.
In formaler Hinsicht sind mehrere Aspekte positiv hervorzuheben. So ist bereits besonders erfreulich, dass das Fußnotenapparat nicht nur als bloßer Quellennachweis ausgestaltet ist, sondern einerseits weiterführende Hinweise (beispielsweise zu den Konsequenzen bestimmter prozessualer Handlungen [Rn. 102 in Fn. 13: Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, wenn der Klageantrag gegen einen von mehreren Beklagten zurückgenommen wird] oder zu häufigen Fehlern [vgl. z.B. Rn. 115 in Fn. 23 oder Rn. 168 in Fn. 76, wobei diesbezüglich auch im Fließtext Hinweise zu finden sind, vgl. etwa Rn. 376 oder Rn. 439]) und andererseits kritische Anmerkungen enthält (beispielsweise Rn. 665 in Fn. 197 oder Rn. 1219 in Fn. 7 u. 9), die dem Leser zum eigenständigen Denken, folglich zum Überprüfen des eigenen Gesamtverständnisses anhalten. Diverse Intraverweise in den Fußnoten erleichtern zudem das zügige nochmalige Nachschlagen einzelner Themengebiete im konkreten Zusammenhang. Daneben sind die unzähligen Klausurtipp-Kästchen und Checklisten hervorzuheben: Die Klausurtipp-Kästchen sind deswegen besonders hilfreich, weil sie bisweilen Zusammenfassungen der für die Examensklausuren wichtigsten Punkte enthalten (z.B. die wichtigsten Vorschriften des RVG für die Kostenentscheidung in der Examensklausur, Rn. 175) und auch Merkregeln zwecks Vereinfachung der Anwendung von Gesetzesausnahmen enthalten (z.B. Rn. 339: 8.000,00 Euro Streitwert als zu merkende Grenze für die Anwendung des § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO: dann unter 1.500 Euro Kosten/Gebühren). Dabei enthalten die Klausurtipp-Kästchen darüber hinaus auch Hinweise zur üblichen Herangehensweise in der Praxis (z.B. Rn. 80a: in der Praxis sei die Begründung der Zulassung eines verspäteten Vorbringens [§ 296 Abs. 1 ZPO] unüblich) und prozesstaktische Erwägungen (z.B. Rn. 81a: Flucht in die Säumnis oder in die Widerklage als taktische Überlegungen, um etwaige Zurückweisungen nach § 296 Abs. 1 ZPO zu vermeiden), sodass der Leser befähigt wird, in Entsprechung der Anforderungen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (hierzu Rn. 21) eigenständig praktische Lösungen zu liefern. Flankiert werden diese Klausurtipp-Kästchen mit sog. Checklisten, die die wesentlichen Punkte einer abstrakten Materie zusammenfassen und den Leser damit eine Übersicht der examenswichtigsten Elemente liefern, die dieser schlicht lernen kann(so zum Beispiel Rn. 412 oder Rn. 465a).
Auch enthält das Werk zahlreiche, hilfreiche Schemata, die sich dadurch auszeichnen, dass sie nicht nur den jeweiligen Inhalt des Prüfungspunktes prägnant umschreiben (Rn. 1301: Klausurbezug), sondern zugleich Hinweise auf Ausnahmen und/oder Standardprobleme beinhalten (vgl. etwa Rn. 306: Rangverhältnis zwischen § 256 Abs. 1 ZPO und § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Ergänzt werden die Schemata mit inhaltlicher Beschreibung durch textliche Ausführungen zu Aufbaufragen. Abgerundet werden diese optischen Lernunterstützungen durch Übersichten, die das Erfassen von Strukturen der ausgeführten Materie erleichtern können. Diese heben sich dadurch ab, dass sie bisweilen auch Hinweise zu unterschiedlichen Ansichten und den sich daraus ergebenden Konsequenzen enthalten (vgl. etwa Rn. 43a, Rn. 652 oder Rn. 659). Ein kleiner Schönheitsfehler, wenngleich nicht weiter störender, Kritikpunkt ist in formaler Hinsicht der, dass bisweilen inhaltliche Wiederholungen im Text und/oder in den Fußnoten auffallen (z.B. Rn. 33, Rn. 84 mit Fn. 100 oder Rn. 374 a.E. mit Rn. 375 a.E.). Dieser Punkt ist deswegen nicht störend, weil es zugleich eine inhaltliche Wiederholung für den Leser bei der Lektüre des gesamten Werkes darstellt, die beim Lernen immer förderlich ist.
Inhaltlich glänzt das Werk insbesondere durch drei hervorzuhebende Aspekte. Zu Beginn (erstens) muss ganz deutlich die folgenorientierte Darstellungsweise besonders betont werden: So wird beispielweise der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff zwar zunächst abstrakt vorgestellt. Doch unmittelbar nach den abstrakten Ausführungen wird die Bedeutung des Streitgegenstandes für die einzelnen Elemente der Zivilprozessordnung aufgezeigt (z.B. für die Reichweite der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO oder für die Klageänderung nach § 263 ZPO, näher hierzu Rn. 43). Ferner erfolgt stets ein Hinweis zur Reichweite und Bedeutung der Materie für die im weiteren Verlauf eines Zivilverfahrens relevanten Prozessschritte (so z.B. der Hinweis darauf, dass die Urteilsformel mit Blick auf die Zwangsvollstreckung zu verfassen ist, Rn. 146). Ebenfalls in den Bereich der folgenorientierten Darstellungsweise gehört der Umstand, dass die Verfasser stets auf die Rechtsfolgen einzelner Prozessschritte hinweisen: So wird etwa darauf aufmerksam gemacht, dass eine unzulässige Stufenklage (der Auskunftsanspruch kann nicht zur Bezifferung der Leistungsklage führen) regelmäßig in eine Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO umzudeuten ist (vgl. Rn. 737). Der Vorzug dieser Darstellungsweise liegt darin, dass der Leser sofort in die Lage versetzt wird, Gesamtzusammenhänge der einzelnen abstrakten Elemente zu erkennen, die für das eigenständige Lösen von Fällen (sowohl in den Examensklausuren als auch im praktischen Alltag) von zentraler Bedeutung sind.
Mit der folgenorientierten Darstellungsweise eng verknüpft ist das Bestreben, auch die systematischen Zusammenhänge aufzuzeigen: So wird beispielsweise bei der Einleitung zum Schema des Urteilsaufbaus nach einer einseitigen Erledigungserklärung auf die damit in der Regel einhergehende Klageänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO, folglich der Parallelität des Aufbaus zur Klageänderung hingewiesen (siehe Rn. 301 f.). Der aufmerksame Leser wird auf diese Weise befähigt, Zusammenhänge zügig zu erkennen und im Wege eines systematischen Lernens seine Kapazitäten effizient einzusetzen.
Besonders erfreulich ist darüber hinaus (zweitens), dass die Verfasser den zeitgegenwärtigen Entwicklungen in der Realität sowohl im internationalen als auch im elektronischen Bereich Rechnung tragen: Beispielsweise wird die Digitalisierung unserer Gesellschaft insofern berücksichtigt, als die Vorschrift des § 130a ZPO und das Einreichen einer Klageschrift per E-Mail berücksichtigt (vgl. Rn. 526a) oder auf die Novellierung von prozessrechtsrelevanten europäischen Rechtsakten verwiesen wird (vgl. Rn. 550 f. i.V.m. Rn. 559: zur EuGVVO 2012).
Erfreulich sind in inhaltlicher Hinsicht ferner (drittens) die zahlreichen Hinweise auf die examenstypischen Fälle im Rahmen der einzelnen Darstellungen (z.B. Rn. 50a: §§ 767, 771 ZPO als Hauptfall der prozessualen Gestaltungsklage im Examen) und die Hinweise zur empfehlenswerten Herangehensweise in der Examensklausur in Abweichung von der in der Praxis (z.B. Rn. 240: Umstellung einer ursprünglichen Leistungsklage auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Beklagten – statt Erledigungserklärung i.S.d. § 91a ZPO [unabhängig von der Zustimmungsbereitschaft des Beklagten] – im Falle eines erledigenden Ereignisses nach Klageergebung [Rechtshängigkeit, vgl. § 261 Abs. 1 ZPO], um einer ggf. nachteiligen Billigkeitsentscheidung entgegenzuwirken). Diese werden damit flankiert, dass – neben den bereits erwähnte Klausurtipp-Kästchen – bisweilen im Text Klausurhinweise für spezifische Prozesssituationen geliefert werden: Es wird etwa auf den fehlenden Devolutiveffekt der Vollstreckungserinnerung i.S.d. § 766 ZPO hingewiesen und aus diesem Grunde für die Anwaltsklausur empfohlen, stets „neben der Vollstreckungserinnerung den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO zu beantragen“ (Rn. 1287).
Bisweilen finden sich im Werk sogar Hinweise auf materiell-rechtliche Problemstellungen, die freilich prozessrechtlich determiniert sind: So etwa der Hinweis auf die von der h.M. Bejahung der Herausgabe des Nettoerlöses aus einer Vollstreckung im Falle eines Bereicherungsrechtsanspruchs eines Dritten gegen einen Vollstreckungsgläubiger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung im Wege der Leistungsklage (näher Rn. 1330).
Freilich wird hier für die kommenden Auflagen in inhaltlicher Hinsicht der Wunsch an die Autoren herangetragen, ein weiteres, eigenständiges Kapitel aufzunehmen: Während nämlich punktuelle Ausführungen zu den drei Rechtsmitteln der ZPO – Berufung, Beschwerde und Revision – durchaus bisweilen im Werk eingestreut werden (so zum Beispiel zu den „tatsächlichen Feststellungen“ im Sachbericht eines Berufungsurteils, vgl. hierzu Rn. 415 oder Rn. 505: zur Begründung eines Berufungsurteils), fehlt ein wünschenswerter, eigenständiger Teil zum Thema der Rechtsmittel. Ein solcher Teil im folgenorientierten Duktus der Autoren unter besonderer Berücksichtigung examensrelevantester Fragestellungen würde eine äußerst fruchtbare Ergänzung des Werkes darstellen.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Werk die abstrakten Ausführungen stets mit dem Fallbuch von Elzer/Brückmann/Zivier, Die ZPO in Fällen, 2. Aufl., Kohlhammer 2014, insoweit kombiniert, als ein Verweis auf den entsprechenden Fall erfolgt, sodass der Leser in die Lage versetzt wird, zielgerichtet – sofern gewünscht – nach jedem Kapitel einen Fall zum behandelten Thema durchzuarbeiten.
Insgesamt kann die Neuauflage des von Herrn RiKG Dr. OliverElzer herausgegebenen Werkes jedem Rechtsreferendar ohne Einschränkung zur Lektüre empfohlen werden. Insbesondere der stete Blick der Verfasser auf die Folgen unterschiedlicher Ergebnisse im Rahmen einzelner Prüfungspunkte und die systematischen Zusammenfassungen einzelner Elemente sind aus der Sicht des Lesers besonders erfreulich. Denn hierdurch wird der (aufmerksame) Leser befähigt, die übergreifenden Zusammenhänge innerhalb der Zivilprozessordnung zügig zu erfassen und – im Laufe der Zeit – eigenständig prozesstaktische Erwägungen anzustellen, die auch im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung insbesondere in der Anwaltsklausur eine große Rolle spielen.