Kay / Keller, Bußgeldverfahren, 1. Auflage, Kohlhammer 2015
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Der erste Vergleich zwischen Buchtitel und einleitendem Vorwort dürfte verwundern: da wird ein Buch mal locker „Bußgeldverfahren“ genannt, obwohl es nur um ein Teilthema geht - das (immerhin) im Untertitel aufgeführt wird: um die Eingriffsbefugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei im „Ermittlungsverfahren“. Und eben nur darum. Denn die Autoren betonen selbst im Vorwort, dass die „materiell-rechtlichen Grundlagen des Bußgeldverfahrens“ (meiner Ansicht nach ist das schon ein Widerspruch in sich: entweder geht es um materielles Recht oder eben um Verfahrensrecht) nicht Gegenstand des Buches sind. Warum nennt man es dann so, als ob man darin einen Überblick über eben das gesamte Bußgeldverfahren bekommt?
Die Autoren stammen beide aus dem Polizeibereich: Wolfgang Kay ist EPHK a.D. und war in der Ausbildung und Lehre tätig, Christoph Keller ist Polizeioberrat und hauptamtlicher Dozent an der FH für öffentliche Verwaltung NRW.
Die Gestaltung des Buches ist akzeptabel, wenngleich ich die Mixtur aus dichtem Schriftbild und vielen Hervorhebungsversuchen etwas irritierend finde, da bieten andere Lehrbücher deutlich bessere Standards für den Leser: Der ohnehin eng gedruckte Fließtext wird vorliegend durch ebenso kleine Einschübe in kursiver Schrift, durch eingerückte Beispiele, Spiegelstrichaufzählungen und durch den Abdruck von einzelnen Normen in eingerahmten Kästen in anderer Schriftart ergänzt. Fettdruck wird sparsam eingesetzt, um den Leser zu leiten. Die Abschnitte sind mit fortlaufenden Randnummern versehen und es gibt einen echten Fußnotenapparat, der allerdings bei jedem Kapitel neu mit der Zählung beginnt.
Die Gestaltung des Buches ist akzeptabel, wenngleich ich die Mixtur aus dichtem Schriftbild und vielen Hervorhebungsversuchen etwas irritierend finde, da bieten andere Lehrbücher deutlich bessere Standards für den Leser: Der ohnehin eng gedruckte Fließtext wird vorliegend durch ebenso kleine Einschübe in kursiver Schrift, durch eingerückte Beispiele, Spiegelstrichaufzählungen und durch den Abdruck von einzelnen Normen in eingerahmten Kästen in anderer Schriftart ergänzt. Fettdruck wird sparsam eingesetzt, um den Leser zu leiten. Die Abschnitte sind mit fortlaufenden Randnummern versehen und es gibt einen echten Fußnotenapparat, der allerdings bei jedem Kapitel neu mit der Zählung beginnt.
Was wird inhaltlich geboten? Bei knapp über 200 Seiten Umfang des Buches wird eine ca. 40-seitige Einführung an den Anfang gestellt. Dort wird dann wie auf dem Titel vom „Ermittlungsverfahren“ gesprochen. Die Bezeichnung hätte man relativieren können (aber nicht müssen), da ja die gesetzliche Bezeichnung im OWiG zwischen „Vorverfahren“ und „gerichtlichem Verfahren“ trennt, wenngleich allerdings das „Ermittlungsverfahren“ ebenso als Begriff im Gesetz auftaucht, z.B. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG.
Jedenfalls erfolgt zunächst ein kurzer Abriss zu den Grundlagen des Bußgeldrechts, u.a. unter einer Unterüberschrift namens „Das Bußgeldverfahren“ (war das nicht der Titel des Buches?). Dort werden dann (wieder/doch) munter Verfahrensfragen und materiell-rechtliche Fragen vermischt. Spannend und dem Thema des Buches gerecht wird es hingegen immer dann, wenn es um die Zwangsmittel geht. Hier wird zu Recht betont, dass diese im OWiG nicht geregelt sind (Rn. 0.64) und so z.B. auf die Polizeigesetze oder die StPO zurückgegriffen werden muss. Aber auch die Differenzierung möglicher Rechtebehelfe (S. 35 ff.) ist ein wichtiges Detail, z.B. wenn der Antrag nach § 62 OWiG vom Einspruch abgegrenzt wird.
Jedenfalls erfolgt zunächst ein kurzer Abriss zu den Grundlagen des Bußgeldrechts, u.a. unter einer Unterüberschrift namens „Das Bußgeldverfahren“ (war das nicht der Titel des Buches?). Dort werden dann (wieder/doch) munter Verfahrensfragen und materiell-rechtliche Fragen vermischt. Spannend und dem Thema des Buches gerecht wird es hingegen immer dann, wenn es um die Zwangsmittel geht. Hier wird zu Recht betont, dass diese im OWiG nicht geregelt sind (Rn. 0.64) und so z.B. auf die Polizeigesetze oder die StPO zurückgegriffen werden muss. Aber auch die Differenzierung möglicher Rechtebehelfe (S. 35 ff.) ist ein wichtiges Detail, z.B. wenn der Antrag nach § 62 OWiG vom Einspruch abgegrenzt wird.
Das zweite Kapitel widmet sich dann ganz den Eingriffsbefugnissen. Dazu werden die Möglichkeiten der StPO sukzessive ausgelotet und anhand von Fallbeispielen erläutert (S. 48, S. 55 etc.): gerade dieser Anwendungsaspekt ist sehr positiv herauszuheben, da dort das oftmals in zeitlicher Bedrängnis auszuübende Auswahlermessen der handelnden Beamten gut abgebildet wird. Denn in deren Arbeitsalltag geht es zwar oft um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den gerichtlichen Alltag und die Literatur stark prägen, aber eben nicht nur: Verstöße gegen Lärmvorschriften, gegen Jagdrecht, Abfallrecht oder andere besondere Tatbestände des Verwaltungsrechts kommen ebenso tagtäglich vor, sind aber bei weitem nicht so umkämpft wie die Verstöße, die fahrerlaubnisrelevant werden können. Dass dann z.B. auch die Verfallsvorschriften auf solche Verstöße bezogen werden, ist sehr gut gemacht worden (S. 127). Auch dass die Durchsuchung einer Spedition zur Sicherstellung eines Datenschaublatts des eines Abstandsverstoßes verdächtigten LKW-Fahrers erwähnt wird (S. 158), ist positiv, wenngleich sich hier im Vergleich zum Handybeispiel auf S. 102 (s. dazu unten) die Frage aufdrängt, warum ein Verstoß, der mit 80 EUR geahndet wird, so viel gravierender und damit für eine Durchsuchung geeignet sein soll, nicht aber die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, bei dessen Benutzung es um 60 EUR geht.
Den fehlenden Konnex zur gerichtlichen Praxis bemerkt man leider an etlichen Stellen. Zwar wird der Form nach ausführlich und richtig über die Anhörung und Vernehmung von Betroffenen und Zeugen ausgeführt (S. 63 ff.), aber die Verknüpfung zu § 33 OWiG sucht man hier dann doch vergeblich. Dabei gibt es mannigfache Rechtsprechung, wie der Betroffene „richtig“, d.h. zwecks wirksamer Verjährungsunterbrechung anzuhören oder ggf. zu vernehmen ist, wie das Ganze zur Zeugenbefragung/-vernehmung abzugrenzen ist etc. Als Richter entdeckt man so viele Fehler der Verwaltungsbehörden und der von diesen beauftragten Polizeidienststellen, dass man doch wenigstens von einem solchen Lehrbuch erwarten könnte, dass ebendiese Problematik verankert wird, damit sich die Beamten während der Lektüre die möglichen späteren Auswirkungen des eigenen Handelns für das Verfahren klarmachen können. Auch dies wäre vielleicht eine Anregung für die Folgeauflage, ebenso die Aufnahme der datenschutzrechtlichen Problematik, ab wann Polizeibeamte gem. dem PassG Lichtbilder zur Identifikation des Betroffenen beiziehen dürfen. Aber auch an anderer Stelle fällt die fehlende Anbindung an die gerichtliche Praxis auf: wenn im Fallbeispiel von einem Geschwindigkeitsverstoß innerorts gesprochen wird (S. 89), der als Rechtsfolge ein Bußgeld von 300 € und ein Fahrverbot nach sich zieht, wird man diese Regelrechtsfolge in der BKatV vergeblich suchen. Oder auch wenn zur Beschlagnahme von Mobilfunkgeräten (S. 92-94) zwar die Befugnis der Datenauslese mitzitiert wird, aber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kein Wort zu den praktischen Problemen des Nachweises des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verloren wird, obwohl die Beamten regelmäßig mit absurden Schutzbehauptungen konfrontiert werden und zwecks Absicherung der Aufnahme des Verstoßes durchaus die kurzzeitige Beschlagnahme des Handys oder Maßnahmen geringerer Eingriffsintensität (Frage nach Einblick, sonstige Dokumentation des Geräts) in Betracht kämen: immerhin kann eine Vielzahl von Verstößen dieser Art auch zu einem Beharrlichkeitsfahrverbot führen. Insoweit erachte ich das Fallbeispiel auf S. 102, wo dann die Problematik immerhin kurz erwähnt wird, für zu einfach gestrickt.
Was bleibt als Fazit? Das Buch deckt eine sehr wichtige Thematik des Bußgeldrechts und auch einen Teilaspekt des Bußgeldverfahrens ab. Insofern ist es bereits jetzt ein wichtiger Baustein für entsprechend tätige Praktiker. Zugleich ist es auch ein hilfreicher Leitfaden für (angehende) Polizisten, um sich der Vielfalt der Handlungsmöglichkeiten, aber auch ihrer Grenzen bewusst zu werden. Ich halte das Buch semantisch, dogmatisch und bezogen auf die Bedürfnisse der gerichtlichen Praxis für verbesserungsbedürftig, aber das sollte kein Hexenwerk sein und in der Folgeauflage bewerkstelligt werden. Wer sich intensiv mit dem Bußgeldrecht beschäftigt, sollte dieses Buch also auf jeden Fall lesen, allerdings mit der gebotenen kritischen Distanz hinsichtlich der oben genannten Punkte.