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Rezension: Recht der Kapitalgesellschaften

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Raiser / Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Auflage, Vahlen 2015

Von cand. iur. Andreas Seidel, Göttingen



Das vorliegende Handbuch zum Kapitalgesellschaftsrecht erscheint bereits in der sechsten Auflage und steht für eine gleichermaßen umfangreiche wie auch profunde Darstellung der Thematik. Die Neuauflage wurde vor allem notwendig auf Grund der zahlreichen legislativen Änderungen durch das ESUG, das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, die Aktienrechtsnovelle 2014/2015 und die Marktmissbrauchs-VO, die zum 3. Juli 2016 anwendbar wird. Zwar waren schon in der Vorauflage das MoMiG und das ARUG eingearbeitet, jedoch blieb zu diesem Zeitpunkt abzuwarten, wie die Rechtsprechung auf diese Änderungen reagieren würde. Diese Erkenntnisse wurden mittlerweile gewonnen und konnten somit auch integriert werden. Darüber hinaus werden erstmals das Insolvenzrecht (§§ 56 f.) und das Kapitalmarktrecht (§§ 78 bis 82) eigenständig behandelt. Zudem erhielt die GmbH & Co. KG aufgrund ihrer hohen praktischen Relevanz wieder einen eigenen Teil (§§ 52 bis 55) und die Ausführungen zur SE (§§ 23 bis 27) und zum M&A-Recht (§§ 71 bis 77) wurden erweitert.

Die Zielgruppe dieses Werkes reicht vom Studenten im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht über die Praxis in Unternehmen, Beratung und Justiz bis zur Wissenschaft. Damit ist der Raiser/Veilnicht bloß ein Hand- sondern gleichermaßen auch ein Lehrbuch. Somit musste es unternommen werden, auf wissenschaftlicher Grundlage die Probleme der Praxis zu untersuchen und Lösungsvorschläge zu bieten. Zu diesem Zweck sollten Grundstrukturen und Wertungen des Kapitalgesellschaftsrechts verständlich gemacht werden, mit Hilfe derer die Systematik begreifbar wird. Herausgekommen ist dabei diese einzigartige Darstellung.

Dabei hat Prof. Dr. Thomas Raiser die Abschnitte über die Grundlagen, das GmbH-Recht, die GmbH & Co. KG und einen Großteil des Konzernrechts bearbeitet und Prof. Dr. Rüdiger Veil hat das europäische und internationale Gesellschaftsrecht, das Recht der AG und der SE sowie der KGaA, das Insolvenzrecht, einen Teil des Konzernrechts, das Umwandlungsrecht sowie das Übernahme- und Kapitalmarktrecht übernommen.

Bei der Arbeit mit dem vorliegenden Werk fällt sofort die Detailtreue auf. Dies wird nicht nur beim Stichwortverzeichnis deutlich, welches 24 Seiten umfasst sondern auch am ausführlichen Schrifttum, das sich jeweils am Anfang eines Kapitels befindet. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Verweise und Anmerkungen in den umfangreichen Fußnotenapparat verlegt, da andernfalls der Lesefluss aufgrund der Fülle an Verweisen erheblich gelitten hätte. Ausfluss dieser Liebe zum Detail und zur Materie ist auch die Art und Weise der Darstellung: So werden bedeutende Entwicklungen, wie die zur Stellung der Vor-GmbH nachskizziert (vgl. § 35 Rn. 97 ff.) und somit ein Verständnis für die Entwicklung und die jetzigen Debatten erzeugt. Auf diese Weise erhält auch der junge Leser Einblicke in die Genese des Rechts. Ebenso werden besonders wichtige Entscheidungen wie etwa ARAG/Garmenbeck (vgl. § 14 Rn. 98 ff.) nicht nur in Fußnoten bedacht sondern ausführlich in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung behandelt, damit der Rezipient ein umfassendes Bild erhält, wobei bei der Darstellung der Rechtsprechung nicht Halt gemacht, sondern diese eingekleidet wird in den wissenschaftlichen Diskurs und einer kritischen Stellungnahme.

Diese verschiedenen Hilfsmittel, wie die Darstellung von Leitentscheidungen oder die skizzenhafte Erläuterung einer rechtlichen Entwicklung verfolgen jedoch stets das Ziel, die Systematik des Rechtsgebiets, die Wertungen und die Grundstrukturen zu verdeutlichen. Dieser Ansatz, den man im eigentlichen Wortsinn radikal (v. lat. radix„Wurzel“) – also vom Ursprung her betrachtet/grundlegend – nennen kann, wurde hier kompromisslos durchgehalten. So entstand ein Handbuch, das sowohl durch seine Detailverliebtheit als auch durch die grundlegende Betrachtung glänzt und somit uneingeschränkt empfohlen werden kann.



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