Satzger / Schluckebier / Widmaier, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Carl Heymanns 2015
Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen
In nunmehr zweiter Auflage erscheint der StPO-Kommentar von Satzger/Schluckebier/Widmaier. Nun ist es kein leichtes Unterfangen, angesichts bereits zahlreicher vorliegender Kommentierungen einen weiteren Kommentar dieses Umfanges von insgesamt etwa 2600 Seiten auf dem Markt zu platzieren. Die Tatsache, dass es nicht nur bei einer ersten Auflage verblieben ist, zeigt, dass der Kommentar in der Praxis gut angenommen wurde. Dies liegt natürlich daran, dass er mit den weiteren vorhandenen Werken ohne weiteres mithalten kann und den Spagat zwischen Praxis und Lehre sehr gut hinbekommt. Dabei unterscheidet sich der Kommentar von anderen ähnlichen Werken durch die große Zahl der Bearbeiter, die sich aber glücklicherweise nicht in Qualitätsunterschieden der einzelnen Kommentierungen niedergeschlagen hat, obgleich man dies hätte befürchten können. Insgesamt finden sich nämlich 40 (!) Autorinnen und Autoren im Bearbeiterverzeichnis. Deren größter Teil ist dabei aus anderen Veröffentlichungen bekannt. Es finden sich Professoren (etwa Beulke), Verfassungsrichter (etwa Schluckebier), zahlreiche Richter am BGH und den Oberlandesgerichten, Staatsanwälte und vor allem auch Rechtsanwälte in der Autorenriege. Damit ist ein bunter Mix garantiert und auch eine ausreichende Meinungsvielfalt – vielleicht ist auch dies ein Grund für die gute Aufnahme der Erstauflage.
Zunächst ist festzustellen, dass das Buch vom äußeren Eindruck her vergleichbaren mittelgroßen StPO-Kommentaren gleichzukommen scheint. Erwartungsgemäß findet sich als eine Art Vorspann der Kommentierung eine Einleitung, verfasst von Beulke. Dieser stellt in der Einleitung, ähnlich wie man es bei einem StPO Lehrbuch erwarten würde, Wesen und Ziel des Strafverfahrens dar, gibt einen kurzen Überblick über die Rechtsquellen und den Verfahrensgang, befasst sich dann ausführlich mit den Prozessmaximen, den Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen und natürlich auch mit den Beteiligten des Strafverfahrens. Zudem sind Verhandlungsfähigkeit, Grundzüge der Verständigung und des Beweisrechts in der Einführung zu finden. Die Rechtskraft ist ein weiteres Thema, das angeschnitten wird. So vorbereitet beginnt dann die eigentliche Kommentierung. Sie ist gekennzeichnet durch kurze Inhaltsübersichten, sofern die Kommentierungen mehrere Seiten umfassen, so dass auch innerhalb einer länger kommentierten Vorschrift schnell eine Orientierung möglich ist. Richtigerweise hat man bei kürzeren Kommentierungen hiervon abgesehen. Angenehm ist, dass nur im sparsamen Umfange von Fettdruck wichtiger Stichworte innerhalb des Textes Gebrauch gemacht wurde. Wie auch sonst bei derart umfangreichen Werken soll die Rezension nicht nur abstrakt stattfinden. Ich habe mir daher drei Kommentierungsstellen herausgesucht, in denen ich meine, die Qualität der Bearbeitung, insbesondere auch deren Praxistauglichkeit und Aktualität beurteilen zu können.
Zum einen habe ich die von Beulke kommentierten Vorschriften über die Verteidigung, §§ 137 ff. StPO näher angeschaut. Hier spielt für Verteidiger die Musik vor allem bei § 140 StPO. Beulke hat hier die aktuelle Lage der Rechtsprechung und Literatur hervorragend abgebildet und zwar sogar hin bis zur Auswertung aktueller Aufsätze zur Pflichtverteidigerbestellung im OWi-Verfahren. Richtigerweise stellt er hinsichtlich der Schwere der Tat in § 140 Abs. 2 StPO auf das teils so genannte „Gesamtstrafübel“ ab, dabei vor allem auf die Gesamtvollstreckungsdauer – er weist aber auch auf andere aktuelle Rechtsprechungstendenzen hin (so in Rn. 38 auf LG Kleve NStZ-RR 2015, 51). Auch die Schwierigkeit der Sachlage und die der Rechtslage werden je ausführlich und aktuell belegt dargestellt. An diesen Erläuterungen merkt man schön, wie angenehm ein Nachforschen in einem Werk ist, das nicht teils schon Jahrzehnte alte Textpassagen und Rechtsprechungsnachweise mit sich schleppt. Nahezu keine der in diesem Bereich zitierten Entscheidungen ist älter als 10 Jahre!
Weiterhin habe ich einen Blick in § 111a StPO geworfen, also mich mit der Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis befasst. Auch hier ist festzustellen, dass die Kommentierungen aktueller und praxisnäher sind, als dies in anderen üblichen StPO-Kommentaren der Fall ist. Sie kommt eher straßenverkehrsrechtlichen Kommentaren nahe. Es wurden in diesem Bereich auch alle relevanten StPO-Kommentare erkennbar ausgewertet und dazu noch die Rechtsprechung bis Spätsommer 2015. Die Praxisnähe kann etwa anhand des allein etwa 2-seitigen Umfangs der Darstellungen zur Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung ermessen werden.
Schließlich habe ich noch § 344 StPO – die Revisionsbegründung – näher durchgearbeitet. Vierzehn Seiten ist diese von Momsen verfasste Kommentierung stark. Er befasst sich hier zunächst mit den Revisionsanträgen und dann mit der höchst praxisrelevanten Frage der Beschränkbarkeit des Rechtsmittels. Dabei ist ein wesentlicher Schwerpunkt die drei Randnummern umfassende Darstellung der richtigen Formulierung der Revisionsantragsbeschränkung. Sodann geht es um die eigentliche Antragsbegründung, wobei zunächst eine Art „allgemeiner Teil“ eingeschoben ist, in dem sich Momsen mit der Frage des Nachschiebens von Rügen, Bezugnahmen und auch bedingten Rügeanträgen pp. befasst. Dieses „Vor-die-Klammer-Ziehen“ ist sinnvoll, entlastet es doch die danach schon allein genügend schweren Ausführungen zur Sach- und vor allem zur Verfahrensrüge. Gerade dieser Abschnitt ist allen Strafverteidigern ans Herz zu legen, zumal der Autor neben allgemeinen Darstellungen auch zahlreiche beispielshafte Rügen darstellt. Für die anwaltliche Leserschaft findet sich dann am Ende der Kommentierung ein erläutertes Formulierungsbeispiel. Besser kann man die Thematik im Rahmen eines Kommentars kaum aufarbeiten.
Schließlich sind auch die Verzeichnisse gut gepflegt: Das Stichwortverzeichnis ist über 30 Seiten lang. Die Hauptstichworte sind fett gedruckt, Unterstichworte mager. Auch das Inhaltsverzeichnis, das Bearbeiterverzeichnis und schließlich auch Abkürzungs- und Literaturverzeichnis sind ansprechend gestaltet. Wie auch bei anderen Werken aus dem Hause Wolters-Kluwer findet sich im Buchdeckel ein Freischaltcode für eine Online-Ausgabe des Kommentars. Hierdurch wird die Anwendung des Buches erheblich erweitert, was vor allem für Anwälte wichtig ist. Sie können so online auch aus der Sitzung heraus oder in Sitzungspausen noch schnell sachkundig recherchieren. Insgesamt ist der Kommentar eine mehr als gute Alternative zu den altbekannten StPO-Werken. er kann so jedem strafrechtlich interessierten Leser guten Gewissens empfohlen werden.