Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium – Grundlagen, Examenswissen, Referendariatspraxis, 9. Auflage, C.F. Müller 2012
Von Ref. iur. Arian Nazari-Khanachayi, Frankfurt am Main
Die Zivilprozessordnung bildet spätestens im Referendariat einen Schwerpunkt der juristischen Ausbildung. Doch wer sich zum ersten Mal mit diesem Rechtsgebiet zu befassen hat, steht vor der Aufgabe, ein Gesetzeswerk mit über 1100 Paragraphen zu erfassen. Obgleich nicht alle Normen prüfungsrelevant sein mögen, ist die erstmalige Befassung mit einem derart umfangreichen Rechtsgebiet nicht einfach. Gerade in einer solchen Situation sind Fälle hilfreich. Sie reduzieren den Abstraktionsgrad des Gesetzestextes und verhelfen beim Entwickeln eines Rechtsgefühls für die Feinheiten des jeweiligen Rechtsgebiets. Aus diesem Grunde hat sich das Werk von Dr. Walter Zimmermann, Honorarprofessor an der Universität Regensburg und Vizepräsident des Landgerichts Passau a.D., auf dem Büchermarkt etabliert und erscheint nunmehr in 9. Auflage.
Zimmermannteilt das Zivilprozessrecht in 586 Einzelfragen auf. Angefangen bei der Gerichtsbarkeit, den Gerichten und dem Instanzenzug über Kostenfestsetzung, Anschlussbeschwerde und Streitwertbeschwerde bis hin zum Schiedsvertrag, Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch wird die Zivilprozessordnung seziert: Detailfragen zu den Einzelteilen des Zivilprozessrechts treten auf diese Weise hervor und werden präzise, zugleich jedoch prägnant bearbeitet. Die detailreichen Fälle sind in vier unterschiedliche Kategorien aufgeteilt und je nach Klassifikation mit einem, zwei, drei oder vier Sternchen gekennzeichnet. Zimmermann bringt hier seine langjährige Erfahrung aus dem Bereich der Ausbildung (mehr als 40 Jahre Leiter von Referendar- und Arbeitsgemeinschaften und über 20 Jahre Honorarprofessor) ins Spiel, indem er den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Unterabschnitte entweder dem Wissensspektrum von Studierenden oder dem der Referendare zuordnet – Grundlagen und kompliziertere und entlegenere Probleme werden ebenfalls ausgewiesen. Damit lässt sich mit dem Buch besonders zeiteffizient arbeiten. Ferner liefert der Autor – entgegen dem Titel des Buches – nicht nur viele kleine Fälle. Vielmehr werden auch Fragen aufgeworfen, um mit deren Beantwortung einerseits Grundbegriffe erklären zu können und andererseits ein Systemverständnis zu vermitteln: So wird beispielsweise im Rahmen der Zubehörpfändung die Frage nach der Nichtigkeit einer Pfändung gefragt. Mit der Antwort wird nachgezeichnet, dass bewegliche Sachen nach dem Zwangsvollstreckungsrecht der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Zubehör, dass dem Haftungsverband der Hypothek unterliegt (§ 865 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wiederum ist für den Begriff des „Zubehörs“ in § 97 BGB zu schauen und die Zugehörigkeit selbiger lässt sich nur aus den §§ 1120 ff. BGB entnehmen (vgl. insgesamt S. 364). Neben diesen Hilfestellungen bietet Zimmermann einige Aufbauhinweise. Im Zusammenhang mit der Tenorierung des Urteils etwa wird ein Vorschlag sowohl für die Strukturierung des Tatbestandes als auch der Entscheidungsgründe unterbreitet (vgl. S. 155). Auch als Nachschlagewerk lässt sich dieses Buch verwenden, weil es ein umfangreiches Paragraphenverzeichnis beinhaltet. Dieses ermöglicht dem Leser, Fälle zu einzelnen Paragraphen nachzuschlagen.
Es ist also äußerst erfreulich, dass die Fallsammlung von Zimmermann in 9. Auflage erschienen ist. Das bewehrte Konzept der Darstellung dieses – teilweise – äußerst diffizilen Rechtsgebiets anhand von kleinen Fällen ist besonders lobenswert. Die Neuauflage hat zusätzlich den Vorteil der Aktualität: Nicht nur die Rechtsprechung bis Mai 2012 konnte berücksichtigt werden, sondern auch eine Novellierung im Bereich der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. Daher kann das Werk zum einen jedem Studierenden und Referendar zwecks erstmaligen Erarbeitens dieses Rechtsgebiets empfohlen werden. Zum anderen kann das Buch dem bereits versierterem Referendar zwecks Auffrischung der Materie und einem verlässlichem Leitfaden für eine Aktualisierung des bereits bestehenden Wissens empfohlen werden.